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311.21 BKZ CH-NW

Art. 19 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Kostenverteiler

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 19 BKZ-Statut · Kostenverteiler

1. Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

2. Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.

3. Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt.

4. Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen anderen Kostenteiler erfordern.

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