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311.21 BKZ CH-NW

Art. 16 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Aufgaben- und Finanzplanung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 16 BKZ-Statut · Aufgaben- und Finanzplanung

1. Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.

2. In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.

3. Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.

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