311.21
BKZ
CH-NW
Art. 16 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Aufgaben- und Finanzplanung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 16 BKZ-Statut · Aufgaben- und Finanzplanung
1. Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.
2. In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.
3. Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.