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311.21 BKZ CH-NW

Art. 15 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Information

Organisation - Konferenzen und Arbeitsgruppen
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Art. 15 BKZ-Statut · Information

1. Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und -direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen.

2. Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.

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