311.21
BKZ
CH-NW
Art. 15 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Information
Organisation - Konferenzen und Arbeitsgruppen
Art. 15 BKZ-Statut · Information
1. Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und -direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen.
2. Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.