Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.21 BKZ CH-NW

Art. 13 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Bereichskonferenzen

Organisation - Konferenzen und Arbeitsgruppen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 BKZ-Statut · Bereichskonferenzen

1. Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.

2. Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.

3. Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.

← Art. 12 BKZ-Statut Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Zusammensetzung, Sitz Art. 14 BKZ-Statut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →