311.21
BKZ
CH-NW
Art. 13 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Bereichskonferenzen
Organisation - Konferenzen und Arbeitsgruppen
Art. 13 BKZ-Statut · Bereichskonferenzen
1. Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.
2. Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.
3. Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.