311.21
BKZ
CH-NW
Art. 12 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ
Organisation - Konferenzen und Arbeitsgruppen
Art. 12 BKZ-Statut · Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ
1. Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen und -sekretären der für die Bildung zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden.
2. Sie konstituiert sich selbst.
3. Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.
4. Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden Erledigung übertragen.