Art. 10 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Geschäftsstelle
Art. 10 BKZ-Statut · Geschäftsstelle
1. Die BKZ führt eine Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben
a) Administration und Planung, namentlich
1. die Geschäftsführung der Organe der BKZ;
2. die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können;
3. Information und Öffentlichkeitsarbeit;
4. die Administration der regionalen Schulabkommen;
5. die Führung des Rechnungswesens BKZ;
6. die Führung des Archivs;
b) die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;
c) das Controlling regionaler Projekte;
d) die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte vergeben werden.
e) * Geschäftsführung für weitere Auftraggeber aus dem Bildungsbereich gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit der BKZ.
3. Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs.