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311.21 BKZ CH-NW

Art. 10 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Geschäftsstelle

Organisation - Plenarversammlung
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Art. 10 BKZ-Statut · Geschäftsstelle

1. Die BKZ führt eine Geschäftsstelle.

2. Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben

a) Administration und Planung, namentlich

1. die Geschäftsführung der Organe der BKZ;

2. die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können;

3. Information und Öffentlichkeitsarbeit;

4. die Administration der regionalen Schulabkommen;

5. die Führung des Rechnungswesens BKZ;

6. die Führung des Archivs;

b) die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;

c) das Controlling regionaler Projekte;

d) die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte vergeben werden.

e) * Geschäftsführung für weitere Auftraggeber aus dem Bildungsbereich gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit der BKZ.

3. Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

4. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs.

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