311.2
CH-NW
Art. 9 Konkordat über die Schulkoordination - Beitritt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Konkordat über die Schulkoordination · Beitritt
1. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.