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311.2 CH-NW

Art. 9 Konkordat über die Schulkoordination - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 9 Konkordat über die Schulkoordination · Beitritt

1. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

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