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311.2 CH-NW

Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Organisatorische Vorkehrungen
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Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl der Kantone festgelegt.

4. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

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