311.2
CH-NW
Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination - Zusammenarbeit
Materielle Vorschriften
Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination · Zusammenarbeit
1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2. Zu diesem Zweck werden
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.