311.2
CH-NW
Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination - Verpflichtungen
Materielle Vorschriften
Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination · Verpflichtungen
1. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt: Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.