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311.12 CZeugVOCerCRCerC CH-NW

§ 4 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV - 3. Maturität

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§ 4 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV · 3. Maturität

1. Es finden in allen Prüfungsfächern gemäss § 8 der Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) ausschliesslich schriftliche Maturitätsprüfungen statt.

2. In diesen Prüfungsfächern werden die Maturitätsnoten zu zwei Dritteln aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und zu einem Drittel aufgrund der Leistungen an der Maturitätsprüfung gesetzt.

3. Für die Erteilung der Maturität und die Bewertung gelten im Weiteren die Vorgaben gemäss der Kantonalen Maturitätsverordnung.

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