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§ 3 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV - 2. Promotion

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§ 3 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV · 2. Promotion

1. Am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden die Promotionsentscheide ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisorische Promotion beziehungsweise die Repetition oder den Ausschluss wird Ende des Schuljahres 2019/2020 nicht gefällt.

2. Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt.

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