311.12
CZeugVOCerCRCerC
CH-NW
§ 3 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV - 2. Promotion
§ 3 Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV · 2. Promotion
1. Am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden die Promotionsentscheide ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisorische Promotion beziehungsweise die Repetition oder den Ausschluss wird Ende des Schuljahres 2019/2020 nicht gefällt.
2. Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt.