311.112
CH-NW
Art. 5 Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen (Entlöhnungsvereinbarung) - Lohnfestsetzung
Art. 5 Entlöhnungsvereinbarung · Lohnfestsetzung
1. Das Personalamt der kantonalen Verwaltung berechnet die individuellen Lohnvorschläge aufgrund der ihm mitgeteilten Angaben.
2. Die Lohnvorschläge werden den Arbeitgebern schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber setzt gestützt auf die Lohnvorschläge den individuellen Lohn fest. Er kann dabei ausnahmsweise die Lohnvorschläge verändern, ist jedoch an die zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.
3. Der individuell festgesetzte Lohn ist der Lehrperson schriftlich mitzuteilen.