311.112
CH-NW
Art. 2 Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen (Entlöhnungsvereinbarung) - Lehrpersonalkommission
Art. 2 Entlöhnungsvereinbarung · Lehrpersonalkommission
1. Die Lehrpersonalkommission berät die Schulpräsidentenkonferenz in Entlöhnungs- und Personalfragen. Sie tagt in der Regel mindestens einmal jährlich.
2. Sie besteht aus drei Delegierten der Schulgemeinden und drei Delegierten der Lehrerschaft; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Das Personalamt der kantonalen Verwaltung ist an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten.
3. Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion geführt.