311.1
BiG
CH-NW
Art. 8 Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) - Schuljahr und Ferienregelung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Bildungsgesetz, BiG · Schuljahr und Ferienregelung
1. Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien.
2. Die Direktion legt den Schuljahresbeginn und die Ferien für die öffentlichen Schulen fest.
3. Die Ferienregelung ist nach Möglichkeit mit den benachbarten Kantonen zu koordinieren.