311.1
BiG
CH-NW
Art. 7 Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) - Schulversuche
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Bildungsgesetz, BiG · Schulversuche
1. Der Regierungsrat kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bildungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen.
2. Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Kernleistung des Bildungsangebots gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.