311.1
BiG
CH-NW
Art. 6 Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) - Datenerhebung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Bildungsgesetz, BiG · Datenerhebung
1. Die Direktion erhebt die für die Planung und Führung des Bildungswesens notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.
2. Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.