311.1
BiG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) - Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Bildungsgesetz, BiG · Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
1. Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit dem der anderen Kantone der Region und der Schweiz koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in regionalen und schweizerischen Konferenzen mit.
2. Der Kanton kann sich an regionalen und schweizerischen Projekten der Koordination des Bildungswesens beteiligen.
3. Er kann sich an der Führung einer regionalen Stelle für Bildungsplanung und Schulentwicklung beteiligen. Für den Abschluss einer entsprechenden Trägerschaftsvereinbarung ist der Regierungsrat zuständig; er ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.