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311.1 BiG CH-NW

Art. 39 Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 39 Bildungsgesetz, BiG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz) auf den 1. August 2002 in Kraft.

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