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Art. 6 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Kostenteiler

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Art. 6 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Kostenteiler

1. Die Beiträge gemäss Art. 4 Ziffern 1 und 2 entsprechen einem Kostenteiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zugewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9.

2. Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die Verrechnung fest.

3. Die Belegungstage, die sich aufgrund von Art. 2 Absatz 2 erster Satz ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum Verteiler von 14:9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewichtung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.

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