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Art. 3 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Betreuung

Benutzungsrecht; Betreuung
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Art. 3 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Betreuung

1. Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu betreuen wie jene aus Nidwalden.

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