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Art. 1 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri - Grundsatz

Errichtung und Betrieb
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Art. 1 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri · Grundsatz

1. Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans/Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis und zwei Dienstwohnungen.

2. Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25. August /12. / 16. September 1986.

Grundsatz Art. 2 Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri →

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