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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 9 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Verhaftete Personen

Durchführung des Vollzugs - Allgemeine Vorschriften
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Art. 9 Gefängnisgesetz, GefG · Verhaftete Personen

1. Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Gefängnis erforderlich sind.

2. Die Verfahrensleitung beziehungsweise die einweisende Instanz meldet die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft umgehend und schriftlich der Gefängnisverwaltung.

3. Untersuchungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage nach ihrem Eintritt im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung in den Gruppenvollzug verlegt. Diese kann die Verlängerung der Einzelhaft anordnen.

4. Die Gefängnisverwaltung sorgt dafür, dass die verhafteten Personen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.

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