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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 8 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Seelsorgerinnen, Seelsorger

Zuständigkeiten
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Art. 8 Gefängnisgesetz, GefG · Seelsorgerinnen, Seelsorger

1. Den Seelsorgerinnen oder Seelsorgern obliegt die regelmässige Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in seelsorgerischen Angelegenheiten.

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