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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 7 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte

Zuständigkeiten
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Art. 7 Gefängnisgesetz, GefG · Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte

1. Den Gefängnisärztinnen oder Gefängnisärzten obliegt die Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in medizinischen Angelegenheiten.

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