273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 7 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte
Zuständigkeiten
Art. 7 Gefängnisgesetz, GefG · Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte
1. Den Gefängnisärztinnen oder Gefängnisärzten obliegt die Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in medizinischen Angelegenheiten.