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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 56 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Inkrafttreten

Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen
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Art. 56 Gefängnisgesetz, GefG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

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