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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 55 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen
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Art. 55 Gefängnisgesetz, GefG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 20. September 1989 über das kantonale Gefängnis.

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