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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 53 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Vollzug

Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen
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Art. 53 Gefängnisgesetz, GefG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

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