273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 52 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Beschwerde
Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen
Art. 52 Gefängnisgesetz, GefG · Beschwerde
1. Gegen Anordnungen der Gefängnisorgane und ihr Verhalten kann binnen fünf Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.