273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 51 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Rechtsschutz
Disziplinarrecht
Art. 51 Gefängnisgesetz, GefG · Rechtsschutz
1. Gegen Disziplinarverfügungen der Gefängnisverwaltung kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde bei der Direktion erhoben werden.
2. Gegen Disziplinarverfügungen der Direktion kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3. Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanzen kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
4. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.