Art. 5 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gefängnisverwaltung
Art. 5 Gefängnisgesetz, GefG · Gefängnisverwaltung
1. Das kantonale Gefängnis wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet.
2. Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Organisation und den Betrieb des kantonalen Gefängnisses und trifft alle Anordnungen und Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Instanz zugewiesen werden.
3. Sie ist insbesondere zuständig für die
1. Sicherstellung der korrekten Behandlung, der ausreichenden Verpflegung und einer sauberen Unterkunft der Eingewiesenen;
2. Sicherstellung der ärztlichen und seelsorgerischen Betreuung der Eingewiesenen;
3. Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung;
4. administrative und betriebliche Führung des Gefängnisses;
5. Rechnungsführung nach den Weisungen der Finanzdirektion;
4. Sie kann im Bedarfsfall die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.