273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 49 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Zuständigkeit
Disziplinarrecht
Art. 49 Gefängnisgesetz, GefG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist
1. die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisverwaltung richteten;
2. die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sind Disziplinarsanktionen nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuordnen.