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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 49 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Zuständigkeit

Disziplinarrecht
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Art. 49 Gefängnisgesetz, GefG · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist

1. die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisverwaltung richteten;

2. die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sind Disziplinarsanktionen nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuordnen.

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