273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 48 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Verjährung
Disziplinarrecht
Art. 48 Gefängnisgesetz, GefG · Verjährung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt drei Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange die Eingewiesenen anstaltsabwesend sind. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjährung ein.
2. Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt drei Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.