273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 47 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 3. bedingter Vollzug
Disziplinarrecht
Art. 47 Gefängnisgesetz, GefG · 3. bedingter Vollzug
1. Disziplinarsanktionen können, wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden.
2. Bewähren sich Eingewiesene während der Probezeit nicht und begehen sie neue Disziplinarverstösse, ist die bedingt verhängte Disziplinarsanktion zu vollziehen.