273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 46 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Arrest
Disziplinarrecht
Art. 46 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Arrest
1. Die Arrestdauer kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist oder andere wichtige Gründe wie Gesundheit dies erfordern.
2. Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen.
3. Anstelle des Arrests kann als mildere Sanktion die Einschliessung in der Einzelzelle verfügt werden.
4. Während des Arrests bleiben die Eingewiesenen von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie dürfen insbesondere nicht rauchen und erhalten weder Besuch noch Urlaub. Sie erhalten weder Lesestoff noch elektronische Geräte und dürfen weder Briefe schreiben noch empfangen.
5. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.