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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 45 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines

Disziplinarrecht
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Art. 45 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines

1. Disziplinarische Sanktionen sind

1. der Verweis;

2. der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchstens 60 Tage;

3. Arrest bis höchstens 14 Tage;

4. Busse bis Fr. 1'000.-.

2. Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinarmassnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte Massnahme.

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