273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 45 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines
Disziplinarrecht
Art. 45 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines
1. Disziplinarische Sanktionen sind
1. der Verweis;
2. der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchstens 60 Tage;
3. Arrest bis höchstens 14 Tage;
4. Busse bis Fr. 1'000.-.
2. Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinarmassnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte Massnahme.