Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 44 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplinartatbestände

Disziplinarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplinartatbestände

1. Disziplinartatbestände sind

1. Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;

2. Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung;

3. mutwillige Sachbeschädigungen;

4. Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisorganen;

5. Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Gefängnisorgane oder andere Eingewiesene;

6. unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses;

7. hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden;

8. Urlaubsmissbrauch;

9. verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;

10. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;

11. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer Eingewiesener gemäss Ziff. 1-10.

2. Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.

3. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

← Art. 43 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 45 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →