Art. 44 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplinartatbestände
Art. 44 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplinartatbestände
1. Disziplinartatbestände sind
1. Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
2. Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung;
3. mutwillige Sachbeschädigungen;
4. Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisorganen;
5. Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Gefängnisorgane oder andere Eingewiesene;
6. unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses;
7. hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden;
8. Urlaubsmissbrauch;
9. verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
10. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
11. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer Eingewiesener gemäss Ziff. 1-10.
2. Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.
3. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.