273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 43 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplin
Disziplinarrecht
Art. 43 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplin
1. Die Eingewiesenen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anordnungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befolgen.