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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 43 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Disziplin

Disziplinarrecht
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Art. 43 Gefängnisgesetz, GefG · Disziplin

1. Die Eingewiesenen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anordnungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befolgen.

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