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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 42 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Seelsorge

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Betreuung
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Art. 42 Gefängnisgesetz, GefG · Seelsorge

1. Die Seelsorge ist im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet.

2. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zulassung von Seelsorgerinnen oder Seelsorgern nicht öffentlichrechtlich anerkannter Glaubensgemeinschaften.

3. Seelsorgerinnen und Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen den Eingewiesenen und Dritten vermitteln.

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