273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 41 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Lebenshilfe
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Betreuung
Art. 41 Gefängnisgesetz, GefG · Lebenshilfe
1. Den Eingewiesenen stehen für die Beratung im Zusammenhang mit persönlichen, wirtschaftlichen sowie seelsorgerischen Problemen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung.
2. Die Gefängnisverwaltung kann zu diesem Zwecke auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.