Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 40 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Wareneinkauf

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Gefängnisgesetz, GefG · Wareneinkauf

1. Für die Eingewiesenen besteht in der Regel einmal wöchentlich die Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungsweise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Gefängnisverwaltung bestellt werden können.

← Art. 39 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 41 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →