273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 40 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Wareneinkauf
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
Art. 40 Gefängnisgesetz, GefG · Wareneinkauf
1. Für die Eingewiesenen besteht in der Regel einmal wöchentlich die Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungsweise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Gefängnisverwaltung bestellt werden können.