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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 4 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Justiz- und Sicherheitsdirektion

Zuständigkeiten
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Art. 4 Gefängnisgesetz, GefG · Justiz- und Sicherheitsdirektion

1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion beaufsichtigt das kantonale Gefängnis.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. den Erlass der Hausordnung und der Weisungen über den Gefängnisbetrieb;

2. die Wahl der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes;

3. die Wahl der Seelsorgerinnen oder Seelsorger öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen.

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