273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 4 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Justiz- und Sicherheitsdirektion
Zuständigkeiten
Art. 4 Gefängnisgesetz, GefG · Justiz- und Sicherheitsdirektion
1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion beaufsichtigt das kantonale Gefängnis.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass der Hausordnung und der Weisungen über den Gefängnisbetrieb;
2. die Wahl der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes;
3. die Wahl der Seelsorgerinnen oder Seelsorger öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen.