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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 39 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Freizeit

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
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Art. 39 Gefängnisgesetz, GefG · Freizeit

1. Die Eingewiesen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten.

2. Das Gefängnis stellt nötige Räume und Einrichtungen zur Verfügung.

3. Die Kosten für das Freizeitmaterial tragen die Eingewiesenen.

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