273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 39 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Freizeit
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
Art. 39 Gefängnisgesetz, GefG · Freizeit
1. Die Eingewiesen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten.
2. Das Gefängnis stellt nötige Räume und Einrichtungen zur Verfügung.
3. Die Kosten für das Freizeitmaterial tragen die Eingewiesenen.