273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 38 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Elektronische Geräte
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
Art. 38 Gefängnisgesetz, GefG · Elektronische Geräte
1. Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radio- oder Fernsehapparates gestattet. Anfallende Gebühren gehen zu ihren Lasten.
2. Über die Benützung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie weiterer elektronischer Geräte entscheidet die Gefängnisverwaltung.
3. Bei Untersuchungshäftlingen kann die Verfahrensleitung den Gebrauch solcher Geräte einschränken oder verbieten.