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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 38 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Elektronische Geräte

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
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Art. 38 Gefängnisgesetz, GefG · Elektronische Geräte

1. Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radio- oder Fernsehapparates gestattet. Anfallende Gebühren gehen zu ihren Lasten.

2. Über die Benützung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie weiterer elektronischer Geräte entscheidet die Gefängnisverwaltung.

3. Bei Untersuchungshäftlingen kann die Verfahrensleitung den Gebrauch solcher Geräte einschränken oder verbieten.

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