273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 37 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Lesestoff
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
Art. 37 Gefängnisgesetz, GefG · Lesestoff
1. Die Eingewiesenen können
1. auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren;
2. die Gefängnisbibliothek unentgeltlich benützen;
3. in beschränkter Anzahl eigene Bücher und Zeitschriften ins Gefängnis mitnehmen.
2. Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht eingeschränkt werden kann.