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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 37 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Lesestoff

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
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Art. 37 Gefängnisgesetz, GefG · Lesestoff

1. Die Eingewiesenen können

1. auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren;

2. die Gefängnisbibliothek unentgeltlich benützen;

3. in beschränkter Anzahl eigene Bücher und Zeitschriften ins Gefängnis mitnehmen.

2. Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht eingeschränkt werden kann.

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