273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 36 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - b) Im Besonderen
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 36 Gefängnisgesetz, GefG · b) Im Besonderen
1. Die Gefängnisverwaltung kann Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben innerhalb der Anstaltsordnung den freien Verkehr mit den Eingewiesenen gestatten.
2. Der Kontakt mit der Strafverteidigung ist zu gestatten. Ihre Besuche dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung eingeschränkt werden.