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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 35 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 4. Durchführung a) Im Allgemeinen

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 35 Gefängnisgesetz, GefG · 4. Durchführung a) Im Allgemeinen

1. Die Besucherinnen oder Besucher haben sich über ihre Identität auszuweisen.

2. Eine Besuchsbewilligung kann aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher einer Durchsuchung der Kleider und Effekten unterzieht.

3. Besucherinnen und Besucher dürfen den Eingewiesenen weder direkt etwas übergeben noch etwas von diesen entgegennehmen. Die Unterhaltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.

4. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

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