Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 34 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 3. Zeitpunkt, Dauer

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 34 Gefängnisgesetz, GefG · 3. Zeitpunkt, Dauer

1. Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Besuchszeit erlaubt.

2. Sie dauern in der Regel nicht länger als 60 Minuten.

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