273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 34 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 3. Zeitpunkt, Dauer
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 34 Gefängnisgesetz, GefG · 3. Zeitpunkt, Dauer
1. Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Besuchszeit erlaubt.
2. Sie dauern in der Regel nicht länger als 60 Minuten.