Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 33 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Gesuche, Bewilligung

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 33 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Gesuche, Bewilligung

1. Die Gesuche sind der Gefängnisverwaltung frühzeitig einzureichen.

2. Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung noch den Untersuchungszweck gefährdet.

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