273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 33 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Gesuche, Bewilligung
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 33 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Gesuche, Bewilligung
1. Die Gesuche sind der Gefängnisverwaltung frühzeitig einzureichen.
2. Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung noch den Untersuchungszweck gefährdet.