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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 32 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Besuche 1. Grundsatz, Bewilligungspflicht

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 32 Gefängnisgesetz, GefG · Besuche 1. Grundsatz, Bewilligungspflicht

1. Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmässig Besuche empfangen.

2. Die Besuche bedürfen einer Bewilligung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung bei Untersuchungshäftlingen.

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