273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 32 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Besuche 1. Grundsatz, Bewilligungspflicht
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 32 Gefängnisgesetz, GefG · Besuche 1. Grundsatz, Bewilligungspflicht
1. Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmässig Besuche empfangen.
2. Die Besuche bedürfen einer Bewilligung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung bei Untersuchungshäftlingen.